Satzung

§1 Name und Sitz
Die Vereinigung heißt „Die Alternative Kommunalpolitik Sachsens e.V.“ (DAKS e.V.) und hat ihren Sitz in Dresden.

§2 Zweck
(1) Die Vereinigung dient der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Freistaat Sachsen in weitsichtiger, ökologischer und sozialer Verantwortung. Die Vereinigung unterstützt alle an Kommunalpolitik interessierten Bürgerinnen und Bürger, Abgeordnete, Fraktionen und Bürgerinitiativen bei der Gestaltung einer bürgernahen Kommunalpolitik, welche der Verwirklichung von Menschenrechten, dem Schutz der natürlichen Umwelt und unmittelbaren Bürgerinteressen dient. Dazu erfüllt die Vereinigung u.a. folgende Aufgaben:

  • Erfahrungsaustausch zwischen Abgeordneten verschiedener Kommunen bzw. kommunalpolitischer Ebenen.
  • Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der kommunalpolitischen Fortbildung dienen.
  • Beratung von Mandatsträgern, Fraktionen, Verwaltungsangestellten, Mitarbeitern sowie Bürgervereinigungen und -initiativen.
  • Koordinierung von über- und regionalen kommunalpolitischen Aktivitäten.
  • Unterhaltung einer Datenbank mit Beschlußvorlagen, Antragsentwürfen, Satzungen und Sachargumentationen nach Arbeitsgebieten.
  • Durchführung diesbezüglicher Informationsbörsen und Herausgabe von Rundbriefen.
  • Zusammenarbeit mit Politikern auf Landes-, Bundes- und Europaebene.
  • Zusammenarbeit mit kommunalpolitischen Vereinigungen anderer Länder.
  • Kontaktpflege zu kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen.
  • Vermittlung von Fachleuten.
  • Beratung der Mitglieder zu kommunalrechtlichen Fragen.
  • Stellungnahmen zu kommunalpolitischen Themen.
  • Erarbeitung kommunalpolitischer Grundsätze. Durch Beschluß ihrer Organe nach Maßgabe der Satzung können der Vereinigung weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(2) Im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung dürfen parteipolitische Interessen nur dann vertreten werden, wenn sie sich unmittelbar auf kommunale Probleme beziehen.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung und haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Vermögensanteile der Vereinigung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Vereinigung mit ähnlichen Zwecken wie im §2 benannten zu.

§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

  • Mandatsträger und Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen, Bürgerbewegungen, -vereinigungen, -initiativen und nahestehende Organisationen sowie fraktionslose Abgeordnete
  • natürliche und juristische Personen, die die Ziele der Vereinigung unterstützen.


(2) Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung erfolgt unter Angabe der Gründe. Legt der Betroffene beim Vorstand Widerspruch gegen die Ablehnung ein, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluß, nach zweijähriger ununterbrochener Nichtzahlung des Beitrags oder Tod der natürlichen Person bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Ausschluß aus anderen Gründen ist nur möglich, wenn ein Mitglied vorsätzlich dem satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung getrennt nach natürlichen und juristischen Personen entscheidet.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, geistiges und materielles Eigentum der Vereinigung zu nutzen und den Rundbrief zu beziehen. Die Mitglieder könne sich in regionalen und sachbezogenen Arbeitsgruppen zusammenschließen.

§5 Organe
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

§6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder der Vorstand dies beschließt.
(2) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Anträge, Beschlußvorlagen und Kandidatenvorschläge sind in einer vom Vorstand festzulegenden Frist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der 2/3-Mehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter festzustellen. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ und beschließt insbesondere über:

  • die Satzung und Satzungsänderungen,
  • die Finanzordnung,
  • wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Zwecks der Vereinigung dienen,
  • Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
  • die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Wahl von bis zu drei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  • die Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
  • die Annahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Beitragshöhe,
  • den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb,
  • die Bestätigung bzw. Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern,
  • die Bestätigung der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter,
  • die Auflösung der Vereinigung gemäß §10.

(6) Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinigung, die ihren Beitrag ordnungsgemäß bezahlt haben. Eine juristische Person kann höchstens einen Vertreter benennen, der das Stimmrecht wahrnimmt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird in geheimer Wahl mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist mit 2/3-Mehrheit möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind berechtigt, die Vereinigung gesetzlich zu vertreten. Der Vorstand ist dazu ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen, wenn sie aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der zuständigen Finanzbehörde erforderlich sind.
(3) Der Vorstand leitet die Vereinigung zwischen den Mitgliederversammlungen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(4) Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Vereinigung wahr und beschließt insbesondere über:

  • den Entwurf des Haushalts und des Stellenplans für den laufenden Geschäftsbetrieb,
  • die Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und die Vergabe von Werkverträgen,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Abgabe offizieller Erklärungen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und den Mitgliedern per Rundbrief zur Kenntnis zu geben.

§8 Finanzierung
Die Vereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln. Sie gibt sich eine Finanzordnung.

§9 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen und Beschlüsse mit satzungsändernder Wirkung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer Mitgliederversammlung. Beschlüsse zur Veränderung des Zwecks der Vereinigung (§2) bedürfen der Mehrheit von drei Viertel einer Mitgliederversammlung.
(2) Beschlußvorlagen im Sinne von Absatz 1 müssen zusammen mit der Einladung rechtzeitig verschickt worden sein.

§10 Auflösung
(1) Ein Beschluß über die Auflösung der Vereinigung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß §3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.

§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung in Kraft.
Bautzen, den 21. März 1992

Satzung DAKS e.V. zuletzt geändert am 4. 12.1998

Finanzordnung

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