Antrag auf Einwohnerversammlung
Eine Einwohnerversammlung kann von den Einwohnern beantragt werden, um eine wichtige Gemeindeangelegenheit öffentlich erörtern zu können. Dazu muss ein schriftlicher Antrag mit der Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheit eingerecht werden.
Einwohner ist jeder, der in der Gemeinde wohnt. Dazu gehören nicht nur die wahlberechtigten Bürger, sondern auch Nicht-EU-Bürger und Bürger, die noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen. Unterzeichnen können alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das Quorum ist in der Gemeindeordnung mit 10% der unterzeichnungsberechtigten Einwohner festgelegt. Die Hauptsatzung der Gemeinde kann auch ein geringeres Quorum festlegen, mindestens
aber 5%.
Ist der Antrag erfolgreich, ist innerhalb von drei Monaten die Einwohnerversammlung durchzuführen.
Rechtliche Grundlage:
Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
§22 Einwohnerversammlung
(2) 1Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. ²Der Antrag muß von mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. ³Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen.
(3) 1Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen. ²Die Erörterung einer Angelegenheit in einer Einwohnerversammlung kann innerhalb eines Jahres erneut nur dann beantragt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
(4) 1Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. ²Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
§ 10 Rechtsstellung der Einwohner:
(1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde wohnt.