Bürgerbegehren zur Bürgermeister-/Landratsabwahl
(PDF-Version) (Musterformular)
Ist ein Bürgermeister/Landrat erst einmal gewählt, bleibt er auch sieben Jahre im Amt – in der Regel. Ein Mittel den Amtsinhaber vorzeitig in den “Ruhestand� zu schicken, ist die Abwahl und diese kann durch ein Bürgerbegehren eingeleitet werden.
Hierbei müssen mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich die Durchführung des Abwahlverfahrens verlangen (Eine Unterschrift ist noch keine Entscheidung für die Abwahl, denn Wahlen sind grundsätzlich geheim!) In Gemeinden über 100 000 Einwohner kann die Hauptsatzung dieses Quorum herabsetzen, diese muss aber mindestens 20 % betragen.
Auch hier ist die Form genau festgelegt, in der das Begehren erscheinen muss. Die Frage muss mit ja oder nein zu beantworten sein (Sind sie für die Einleitung eine Abwahlverfahrens gegen ...?), das Abwahlbegehren muss begründet werden und es müssen drei Personen bezeichnet sein, die zur Abgaben und Entgegennahme von Erklärungen berechtigt sind.
Rechtliche Grundlagen Gemeindeebene:
Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
§ 51 Rechtsstellung des Bürgermeisters
(7) 'Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde und den nach § 16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten vorzeitig abgewählt werden. ²Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens fünfzig vom Hundert der Bürger und der nach § 16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten beträgt. ³Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend. 4Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeindewahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
(8) 'Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 7 bedarf es eines Bürgerbegehrens. ²Mit dem Bürgerbegehren muss mindestens ein Drittel der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen; in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als ein Fünftel, festsetzen. ³§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet Anwendung.
§ 15 Bürger der Gemeinde
(1) 'Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. ²Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde im Freistaat Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnung hat. ³War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.
(3) 'Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde ...
§ 16 Wahlrecht
(1) 'Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. ²Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. I und 3 gilt entsprechend.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,
1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,
2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.
§ 25 Bürgerbegehren
(2) 'Das Bürgerbegehren muss eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind.
(3) 'Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. ²Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. ³Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.
Rechtliche Grundlagen Landkreisebene:
Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO)
§ 47 Rechtsstellung des Landrates
(6) 'Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises und den nach § 14 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten vorzeitig abgewählt werden. ²Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 50 vom Hundert der Bürger und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beträgt. ³Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend. 4Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kreiswahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.
(7) 'Zur Einhaltung des Abwahlverfahrens nach Absatz 6 bedarf es eines Bürgerbegehrens. ²Mit dem Bürgerbegehren muß mindestens ein Drittel der Bürger des Landkreises und der nach § 14 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen. ³§ 22 Abs. 2 Satz I und Abs. 3 findet Anwendung.
§ 13 Bürger des Landkreises
(1) 'Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. ²Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis im Freistaat Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnung hat. ³War in dem Landkreis, in der sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet.
(3) 'Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises; ...
§ 21 Bürgerbegehren
(2) 'Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. ...
(3) 'Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. ²Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. ³Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 4Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden.