Bürgerbegehren

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Ein Bürgerbegehren ist die Vorstufe zum Bürgerentscheid. Hiermit können die Bürger konkret einen Beschluss herbeiführen, der einem Ratsbeschluss gleichkommt.

Das Bürgerbegehren darf sich nur mit einer Angelegenheit befassen, für die der jeweilige Rat auch zuständig ist. Auch darf die Angelegenheit nicht innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal Gegenstand eines Bürgerentscheides aufgrund eines Bürgerbegehrens gewesen sein, denn genau wie der Rat sind auch die Bürger an eine solche Entscheidung drei Jahre gebunden.

Die formellen Anforderungen an ein Bürgerbegehren sind sehr konkret. So muss eine Frage gestellt werden, die mit ja oder nein beantwortet werden kann. Es muss eine Begründung enthalten und außerdem einen Vorschlag zur Deckung der durch den Entscheid entstehenden Kosten beinhalten, die mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung stehen. Dazu sollten sich die Initiatoren über die Auswirkungen kundig machen und diese so konkret wie möglich darstellen. Das erfüllt dann nicht nur die Bestimmungen sondern vermittelt auch die Kompetenz des Bürgerbegehrens in der Öffentlichkeit. Beispielsweise kann eine Maßnahme auch die Ausgaben der Kommune verringern, dann muss das angeführt werden. Auch kann sich eine Maßnahme durch sich selbst tragen usw. Im Zweifel genügt auch die Angabe, dass die Kosten durch Veräußerung von Beteiligungen oder Immobilien kompensiert werden sollen. Am Besten ist es aber, sich vorher kompetent beraten zu lassen (zum Beispiel über den DAKS e.V.). Wichtig ist aber: die Kostenfrage ist nicht Bestandteil des Bürgerbegehrens an sich, denn die Beschlüsse über den Haushalt sind Sache des Rates. Es kann vom Bürger nicht verlangt werden, dass er das Wissen von Finanzfachleuten innerhalb der Verwaltung hat.

Im Bürgerbegehren müssen drei Personen benannt werden, die zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen berechtigt sind.

Eine Reihe von Sachgebieten kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (s. Rechtliche Grundlagen Gemeindeebene § 24 Abs. 2 SächsGemO, Landkreisebene § 22 Abs. 2 SächsLKrO).

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der jeweilige Gemeinderat oder Kreistag. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Außerdem darf der Rat keine Entscheidung treffen, die dem Bürgerbegehren widerspricht

Unterschriftsberechtigt sind alle wahlberechtigten Bürger.

Die Gemeindeordnung schreibt ein Quorum von 15 % der Wahlberechtigten vor, die Hauptsatzung kann aber dieses auf bis zu 5 % senken.

Auf Landkreisebene ist das Quorum von 15 % festgeschrieben.

 

Gesetzliche Grundlagen Gemeindeebene:

§ 25 Bürgerbegehren

(I) 'Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde und von nach § 16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). ²Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom Hundert der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. ³Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) 'Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. ²Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. ³Richtet es sich gegen einen Beschluß des Gemeinderats, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(3) 'Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. ²Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. ³Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.

§ 15 Bürger der Gemeinde

(1) 'Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. ²Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde im Freistaat Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnung hat. ³War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet.

(3) 'Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde ...

§ 16 Wahlrecht

(1) 'Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. ²Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. I und 3 gilt entsprechend.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist,

1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt,

2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.

§ 24 Bürgerentscheid

(2) 'Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist. ²Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

1. Weisungsaufgaben,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4. Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte,
5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,
6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.

 

Gesetzliche Grundlagen Landkreisebene:

Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO)

§ 21 Bürgerbegehren

(I) 'Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern des Landkreises und von nach § 14 Abs. I Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). ²Das Bürgerbegehren muß mindestens von 15 vom Hundert der Bürger des Landkreises und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. I Satz 2 unterzeichnet sein. ³Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

(2) 'Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. ²Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. ³Richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.

(3) 'Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag. ²Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben. ³Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 4Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Kreistages nicht mehr getroffen werden.

§ 13 Bürger des Landkreises

(1) 'Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. ²Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis im Freistaat Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnung hat. ³War in dem Landkreis, in der sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet.

(3) 'Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises...

§ 22 Bürgerentscheid

(2) 'Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Kreistag zuständig ist. ²Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

I. Weisungsaufgaben,
2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,
4. Kreisabgaben, Tarife und Entgelte,
5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,
6. Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten,
7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.