Einwohnerantrag

 

(PDF-Version) (Musterformular)

 

Auf Gemeindeebene

Ein Einwohnerantrag kann von den Einwohnern der Gemeinde gestellt werden, um Gemeindeangelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist im Rat behandeln zu lassen.

Der Einwohnerantrag ist schriftlich mit der genauen Bezeichnung der Angelegenheit einzureichen. Im Antrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zu dieser Angelegenheit im Rat gehört werden müssen.

Einwohner ist jeder, der in der Gemeinde wohnt. Dazu gehören nicht nur die wahlberechtigten Bürger, sondern auch Nicht-EU-Bürger und Bürger, die noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen. Unterzeichnen können alle Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Das Quorum ist in der Gemeindeordnung mit 10% der unterzeichnungsberechtigten Einwohner festgelegt. Die Hauptsatzung der Gemeinde kann auch ein geringeres Quorum festlegen, mindestens aber 5%.

Ist der Antrag erfolgreich, muss der Rat innerhalb von drei Monaten die Angelegenheit behandeln.

 

Rechtliche Grundlagen:

Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)

§23 Einwohnerantrag

(I) Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.

§ 10 Rechtsstellung der Einwohner:

(1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde wohnt.

§22 Einwohnerversammlung

(2) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen.

(3) Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen. Die Erörterung einer Angelegenheit in einer Einwohnerversammlung kann innerhalb eines Jahres erneut nur dann beantragt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(4) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vorschläge und Anregungen ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

 

Auf Landkreisebene

Analog zum Einwohnerantrag auf Gemeindeebene gibt es auch auf Kreisebene die Möglichkeit der Einwohner den Kreistag zu zwingen eine Kreisangelegenheit, für die der Kreistag zuständig ist innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu behandeln.

Unterzeichnungsberechtigt sind alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Quorum wird in der Landkreisordnung auf 15% der unterschriftsberechtigten Einwohner des Landkreises festgelegt.

Rechtliche Grundlage:

Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO)

§ 20 Einwohnerantrag

(I) 1Der Kreistag muß Kreisangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). ²Der Antrag muß unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. ³Der Antrag muß von mindestens 15 vom Hundert der Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(2) 1In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. ²Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören.

(3) Das Ergebnis der Behandlung nach Absatz I Satz I ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

§ 9 Rechtsstellung der Einwohner

(1) Einwohner des Landkreises ist jeder, der in einer Gemeinde des Landkreises wohnt.